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Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation

Für Fahrten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr müssen die Fahrer zusätzlich zur Ausbildung der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse eine „Grundqualifikation“ sowie nachfolgend eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen. Die Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erwerben.

Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (2, 3, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) erworben haben, genießen Besitzstand. Das heißt, diese Fahrer sind aus Sicht des Gesetzgebers bereits für ihren Tätigkeitsbereich (Güter- oder Personenverkehr) grundqualifiziert.

Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung.

Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Für die Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen.

Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen.

Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen.

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